Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 187a

§ 187a – Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die landwirtschaftliche Unfallversicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 95 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei. (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.

Kurz erklärt

  • Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft soll die jährlichen Kosten für die Unfallversicherung bis 2016 auf maximal 95 Millionen Euro begrenzen.
  • Ein Bericht über die Kostenentwicklung muss bis zum 31. Dezember 2017 an die Ministerien für Arbeit und Ernährung vorgelegt werden.
  • Die Ministerien leiten den Bericht an den Bundestag und den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme hinzu.
  • Bei der Kostenberechnung werden bestimmte Ausgaben, wie Versorgungsaufwendungen, nicht berücksichtigt.
  • Die Regelung betrifft die landwirtschaftliche Unfallversicherung.